Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen von Fa. LIST-MAGNETIK GmbH
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

– Stand 15.03.2009 –
 

§ 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma List-Magnetik GmbH (im folgenden „List-Magnetik“) erfolgen gegenüber Unternehmern ausschließlich aufgrund dieser AGB.
2. AGB des Kunden (im folgenden „Kunde“) gelten nur, soweit List-Magnetik ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. AGB des Kunden werden nicht dadurch Vertragsbestandteil, dass List-Magnetik ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprochen hat.
 

§ 2. Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote von List-Magnetik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann List-Magnetik innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2. Mündliche Zusagen von List-Magnetik vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen oder textlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auf das Textformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Mit Ausnahme des Geschäftsführers oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von List-Magnetik nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
3. Angaben von List-Magnetik zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Belastbarkeit, Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, oder die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. An Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen („Unterlagen“) behält List-Magnetik sämtliche Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von List-Magnetik dürfen Unterlagen an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind die Unterlagen auf Verlangen von List-Magnetik unverzüglich vollständig zurückzugeben und eventuelle Kopien zu vernichten.
5. Die Regelung des § 2 Absatz 4 dieser AGB gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen List-Magnetik zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
 

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung.
3. Alle Preise sind Euro-Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Bei Exportlieferungen werden Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die Preise beinhalten nicht die Kosten einer Aufstellung oder Montage. Die Aufstellung oder Montage ist gesondert zu vereinbaren und in Rechnung zu stellen.
5. Bei der Aufstellung oder Montage trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
6. Zahlungen sind frei Zahlstelle von List-Magnetik zu leisten. Sie sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung sofort zu leisten, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
7. Der Kunde kann mit seinen Forderungen nur aufrechnen oder Zahlungen wegen dieser Forderungen zurückbehalten, soweit die Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. List-Magnetik ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen von List-Magnetik durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (auch aus anderen Einzelaufträgen, die dem selben Rahmenvertrag unterliegen) gefährdet wird.
9. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde nach § 5 Absatz 6 dieser AGB.
 

§ 4. Lieferung und Lieferzeit
1. Liefertermine und Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten stets nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
2. Wird List-Magnetik an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die List-Magnetik oder seinen Zulieferer betreffen und die List-Magnetik auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird List-Magnetik die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder tritt ein Zulieferer wegen der Behinderung zurück, kann List-Magnetik vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Das gleiche Recht zum schriftlichen Rücktritt hat der Kunde, wenn die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
3. List-Magnetik ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn 
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, List-Magnetik erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4. Gerät List-Magnetik mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von List-Magnetik auf Schadensersatz nach § 9 dieser AGB beschränkt.
 

§ 5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von List-Magnetik in Leinfelden-Echterdingen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Schuldet List-Magnetik die Aufstellung oder Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem diese zu erfolgen hat.
2. Versandart und Verpackung bestimmt List-Magnetik nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Das gilt auch bei Teillieferungen für den jeweiligen Teil. Verzögert sich der Versand oder die Übergaben infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald List-Magnetik versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.
5. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Kunden mit der Übernahme beim Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.
6. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch List-Magnetik betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
8. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen (Abnahmefiktion), wenn 
- die Lieferung und, soweit geschuldet, die Montage abgeschlossen ist, 
- List-Magnetik dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt ihn zur Abnahme aufgefordert hat, 
- seit der Lieferung und Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Montage sechs Werktage vergangen sind und 
- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines List-Magnetik angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
 

§ 6. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von List-Magnetik und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht entsprechen,
e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von List-Magnetik zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von List-Magnetik oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Kunde hat List-Magnetik wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Kunde nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
 

§ 7. Gewährleistung
1. List-Magnetik gewährt auf Teile, die nicht der Abnutzung oder dem Verschleiß unterliegen, eine Garantie für die Dauer von einem Jahr ab Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist ein Jahr ab Inbetriebnahme durch den Kunden, längstens jedoch ein Jahr nach Abnahme.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, nach der Abnahme.
3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn List-Magnetik nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen von List-Magnetik ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an List-Magnetik zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet List-Magnetik die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist List-Magnetik nach eigener innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von List-Magnetik, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die List-Magnetik aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird List-Magnetik nach eigener Wahl eigene Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen List-Magnetik bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen List-Magnetik gehemmt.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von List-Magnetik den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
 

§ 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. List-Magnetik steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird List-Magnetik nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder, soweit List-Magnetik das möglich und zumutbar ist, dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt List-Magnetik dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AGB.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von List-Magnetik gelieferte Produkte anderer Hersteller wird List-Magnetik nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen List-Magnetik bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
 

§ 9. Haftung und Schadensersatz
1. Die Haftung von List-Magnetik auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
2. List-Magnetik haftet nicht
a. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit List-Magnetik gemäß § 9 Absatz 2 dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die List-Magnetik bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die List-Magnetik bekannt waren oder sein mussten, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von List-Magnetik für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von List-Magnetik.
6. Soweit List-Magnetik technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten vertraglichen Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von List-Magnetik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

§ 10. Umfassender Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von List-Magnetik gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von List-Magnetik an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von List-Magnetik. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für List-Magnetik.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 9 Absatz 9 dieser AGB) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von List-Magnetik als Hersteller und List-Magnetik erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei List-Magnetik eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an List-Magnetik. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, List-Magnetik anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von List-Magnetik an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an List-Magnetik ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. List-Magnetik ermächtigt den Kunden widerruflich, die an List-Magnetik abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von List-Magnetik einzuziehen. List-Magnetik darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von List-Magnetik hinweisen und List-Magnetik hierüber informieren, um List-Magnetik die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, List-Magnetik die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber List-Magnetik.
8. List-Magnetik wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
9. Tritt List-Magnetik bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist List-Magnetik berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 

§ 11. Datenschutz
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass List-Magnetik Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
 

§ 12. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Stuttgart. List-Magnetik kann Klagen auch am Sitz des Kunden erheben. Für Klagen gegen List-Magnetik ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen List-Magnetik und dem Kunden gilt das für inländische Parteien maßgebliche deutsche Recht  unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame Bestimmung, die dem von beiden Parteien bei Vertragsabschluß Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.